Allgemeine Reisebedingungen:

Die nachfolgend abgedruckten Reisebedingungen sind Vertragsbestandteil des Reisevertrags und werden als solche sowohl vom Reisenden als auch Vulkankultour anerkannt.

1. Anmeldung und Reisebestätigung

1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie Vulkankultour den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Für Vulkankultour wird der Reisevertrag erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer gegenüber schriftlich bestätigt worden ist (Buchungsbestätigung). An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Vulkankultour, jedoch längstens 10 Arbeitstage ab Datum der Anmeldung gebunden.

1.2. Sofern der Anmelder ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen einzustehen, übernimmt er die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer Vulkankultour gegenüber.

1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot vor, an das Vulkankultour für die Dauer von 10 Arbeitstagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklären oder durch Ihre Anzahlung bestätigen.

2. Bezahlung

2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Fremdleistungen (Flugtickets, Reisversicherungen etc.) sind sofort zu 100 % zu zahlen. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum zwischen 28 und 21 Tagen vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig

2.2. Sind die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Vulkankultour.

2.3. Vulkankultour ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 323 BGB) vorher durch Vulkankultour dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist.

2.4. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

3. Leistungsumfang

3.1. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung beim jeweiligen Angebot sowie den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung, soweit in der Buchungsbestätigung nicht etwas anderes vereinbart ist. Sie werden ergänzt durch Reisebeschreibungen und Reiseinformation zu den einzelnen Reisen. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsschluss bleiben vorbehalten.

3.2. Unternehmungen (z.B. Kongresse, Konzert-, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge), die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.

3.3. Die von Vulkankultour festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im Wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind, sofern keine offizielle Kategorisierung besteht, von Vulkankultour festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend.

3.4. Vermittelt Vulkankultour ausdrücklich in fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Linien- oder Charterflüge, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners des Reisenden.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Änderungen oder Abweichungen vom Programmverlauf infolge höherer Gewalt, insbesondere aus wettertechnischen Gründen, bleiben hiervon unberührt.

4.2. Aufgrund des Charakters der Reisen kann es im Hinblick auf das Wetter oder vulkanischer Aktivitäten zu erheblichen Abweichungen vom Programmverlauf kommen. Vulkankultour behält sich für diese Fälle vor, den Reiseverlauf auch mitunter erheblich zu ändern, auch können unter Umständen einzelne Programmpunkte entfallen (s. a. Nr. 10.1).

4.3. Vulkankultour behält es sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, zu ändern. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

4.4. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende ohne Gebühr vom Vertrag zurücktreten. Oder er kann statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Vulkankultour in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch Vulkankultour geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson

5.1. Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Es wird dem Reiseteilnehmer empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Vulkankultour. Alle Reiseunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen.

5.2. Bei Rücktritt vom Reisevertrag oder bei Nichtantritt der Reise kann Vulkankultour statt der konkreten Schadensberechnung (Rücktrittsentschädigung nach § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB) folgende pauschale Entschädigung verlangen:

- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises,
- ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises.

Bricht der Reisende seine Reise nach Reisebeginn aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, ab, dann beträgt der Anspruch auf Entschädigung von Vulkankultour 100% des Reisepreises. Die Stornoentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis für jeden gebuchten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Entschädigung gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die oben genannte Stornoentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

5.3. Sollen auf Wunsch des Reiseteilnehmers nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseorts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) vorgenommen werden, so entstehen in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt. Es müssen daher die Kosten in gleicher Höhe berechnet werden, wie sie sich im Umbuchungszeitraum für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen behält sich Vulkankultour vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € zu erheben.

5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich bei der Durchführung durch einen Dritten ersetzen lassen. Vulkankultour ist hiervon zu unterrichten. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Vulkankultour ist berechtigt, die für die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten von 30,- € zu verlangen. Der Nachweis niedriger oder nicht entstandener Kosten bleibt dem Reisteteilnehmer unbenommen.

5.5. Vulkankultour kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Reisevertrag ein, so haften der ursprüngliche und neue Reiseteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

6. Rücktritt / Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände

Vulkankultour kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält Vulkankultour grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der Vulkankultour von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt wurde. In jedem Fall ist Vulkankultour verpflichtet, die Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisepreis wird umgehend erstattet. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge. Vermittelt Vulkankultour lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben.

c) Bis drei Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Vulkankultour deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die Vulkankultour im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Dies gilt nicht, wenn die dazu führenden Umstände von Vulkankultour zu vertreten sind. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, wird der eingezahlte Reisepreis unverzüglich erstattet. Zusätzlich wird dem Reiseteilnehmer der Buchungsaufwand pauschal mit 15,- € erstattet, sofern er von einem evtl. Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.

7. Aufhebung des Vertrags wegen höherer Gewalt

Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch Vulkankultour den Reisevertrag kündigen. Vulkankultour kann seine Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Vulkankultour hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Vulkankultour für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Vulkankultour ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

8. Haftung des Reiseveranstalters

8.1. Eigene Leistungen
Vulkankultour haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die ordentliche Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

8.2. Erfüllungsgehilfen
Vulkankultour haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

8.3. Fremdleistungen
Ist Vulkankultour lediglich Vermittler fremder Leistungen (s. Nr. 3.4), so haftet Vulkankultour lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistungen, jedoch nicht für die Leistungserbringung selbst, insbesondere für Verspätungen oder Ausfälle und hiermit verbundene Folgeschäden. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben; sie stellen keine eigene Zusicherung von Vulkankultour gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

9. Gewährleistung

9.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Vulkankultour kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vulkankultour kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.

9.2. Minderung
Für Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reiseleistung durch Vulkankultour kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Ein Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3. Kündigung
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Vulkankultour innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, Vulkankultour erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Vulkankultour verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet Vulkankultour den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4. Schadensersatz
Sofern Vulkankultour einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, Vulkankultour auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Naturereignisse, Wetterbedingte Behinderungen
In Bezug auf die planmäßige Programmdurchführung kann im Hinblick auf Naturereignisse und insbesondere für die Tätigkeit von Vulkanen, das Wetter und/oder behördlicher Auflagen oder Weisungen vor Ort nicht gehaftet werden (s.a. Nr. 4.2). Insbesondere kann auch keine Garantie oder Haftung für das Nichtstattfinden von Vulkanbeobachtungen/-erlebnissen übernommen werden, soweit Vulkankultour dies nicht zu vertreten hat. Ebenso kann es aus wettertechnischen Gründen mitunter zu erheblichen Verspätungen oder Ausfällen von Schiffsverbindungen kommen. Für hieraus dem Reiseteilnehmer resultierende Folgeschäden (z.B. verpasster Flug) kann ebenfalls keine Haftung übernommen werden, es sei denn, es liegt ein Verschulden von Vulkankultour vor.

10.2. Bergwanderungen, Trekking etc.
An Programmteilen wie Besichtigungen, Trekking, Bergsteigen, sportliche Betätigung aller Art sowie ähnliche mit Risiken verbundene Tätigkeiten beteiligt sich der Reiseteilnehmer auf eigene Gefahr, Vulkankultour haftet insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit.

10.3. Vertragliche Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von Vulkankultour gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder Vulkankultour für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.4. Deliktische Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Vulkankultour gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 4100.- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

10.5 Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Ein Schadensersatzanspruch gegen Vulkankultour ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von Vulkankultour im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen Vulkankultour anzuerkennen.

12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretung

12.1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Vulkankultour unter der am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

12.2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Vulkankultour oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlung verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12.3. Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Vulkankultour ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

13 Pass-, Visa-, Impf- und Devisenbestimmungen

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Bestimmungen (z.B. Pass-, Visa-, Impf- und Devisenbestimmungen) auf seine Kosten selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sofern es Vulkankultour technisch möglich ist, wird der Kunde von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert.

14 Sonstiges

Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei bestimmten Reisen erfolgen grundsätzlich nach besten Wissen aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern durch äußere Einflüsse wie vor allem Wetterbedingungen stark beeinflusst werden. Ist der Reisende den körperlichen Anforderungen einer normal verlaufenen Abenteuerreise, Trekkingtour usw. nicht gewachsen, so hat dies selbst und alleine zu verantworten. Auf Rücksichtnahmen, die eine Beeinträchtigung des Reiseverlaufs für Mitreisende bedeuten würde, hat er keinen Anspruch.

15 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies Vulkankultour gegenüber gesondert erklärt werden.

16 Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von Vulkankultour gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand München vereinbart.

17 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen das Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Vulkankultour - Individualreisen auf aktive Vulkane
Florian Becker, In den Kirschen 69, 80992 München